Merkblatt zur Arbeitnehmererfindervergütung

Im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) ist grundsätzlich der Interessensausgleich zwischen einem/einer Arbeitnehmer-Erfinder/in und der OVGU als Arbeitgeber geregelt. Aufgrund des besonderen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern wurde mit dem ArbEG ein umfangreiches Regelwerk geschaffen, in dem unter anderem auch die Vergütung von Erfindungen geregelt ist. Danach erhalten Hochschulangehörige bei einer kommerziellen Verwertung 30 % der durch die Verwertung erzielten Bruttoeinnahmen der Hochschule.

Sofern eine Diensterfindung eingereicht wurde und diese erfolgreich verwertet wird, erhalten Sie von der OVGU 30 % der Einnahmen. Sind Sie alleiniger Erfinder, so erhalten Sie den vollständigen Betrag der 30 % der Bruttoeinnahmen. Handelt es sich jedoch um eine Erfinder*innengemeinschaft, so erhält die Erfinder*innengemeinschaft gemeinschaftlich 30 % der Bruttoeinnahmen, die auf die einzelnen Erfinder*innen pro rata ihrer prozentualen Anteile an der Erfindung aufgeteilt werden.

Gemäß höchstrichterlichem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil X ZR 59/12; „Genveränderungen“) können indirekte Vergütungen für die Hochschulen mit in die Gesamtvergütung der ErfinderInnen einfließen, beispielsweise wenn der Lizenznehmer unmittelbare Kosten für die Hochschule als Patenteigentümer übernimmt und im Gegenzug eine verminderte Lizenzgebühr bezahlt. Die OVGU schließt keine Lizenz- oder Kaufverträge ab, in denen derartige verdeckte Zahlungsflüsse und Kostenausgleiche stattfinden; für die Erfinder*innen ist damit maximale Transparenz sichergestellt.

 

Beispiel 1:

Erfinderin A besitzt einen Erfindungsanteil von 60 %, Erfinder B 30 % und Erfinder C 10 %. Die durch die Verwertung erzielte Bruttoeinnahme der Universität beträgt 20.000 Euro. Die gesetzliche Vergütung des Erfinderteams beträgt daher insgesamt 6.000 Euro (30 % von 20.000 Euro), die gemäß den Erfindungsanteilen verteilt werden: Erfinderin A erhält 3.600 Euro, Erfinder B 1.800 Euro und Erfinder C erhält 600 Euro.

 

Beispiel 2:

Maxine Musterfrau ist alleinige Erfinderin einer Diensterfindung. Die Erfindung wird für 10.000 verkauft, somit erhält Frau Musterfrau 3.000 Euro Arbeitnehmererfindervergütung.

 

Beispiel 3:

Max Mustermann ist alleiniger Erfinder einer Diensterfindung. Die Erfindung wird zu marktüblichen Konditionen exklusiv auslizenziert, somit erhält Herr Mustermann 30 % der Einnahmen der Universität, die sich regelmäßig an den Brutto-Umsätzen des Lizenznehmers an dem Patentgegenstand bemessen. Zusätzlich ist vereinbart, dass der Lizenznehmer jährlich die Kosten für die Aufrechterhaltung des Patents in Höhe von 3.000 Euro auf eigene Kosten übernimmt. Der Lizenznehmer bezahlt dazu zusätzlich zu den Aufrechterhaltungskosten einen Aufschlag von 900 Euro (= 30 % von 300 Euro) an die OVGU, der als Anteil des Arbeitnehmererfinders an diesen "eingesparten Ausgaben der OVGU" in voller Höhe weitergeleitet wird.

 

Sind Sie zur Zeit der Fertigstellung der Erfindung Mitarbeiter*in der OvGU, scheiden jedoch später aus, so wird Ihnen bei Verwertung der Erfindung der Ihnen zustehende Betrag ausgezahlt. In diesem Fall müssen Sie unbedingt daran denken, den Ihnen ausgezahlten Betrag zu versteuern und beim Finanzamt zu melden.

Darüber hinaus sollten Sie beim Beenden Ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der OVGU daran denken, Ihre Kontaktdaten (neue Adresse, neue E-Mailadresse und ggf. neue Bankverbindung) zu übermitteln, damit wir Sie im Zuge des weiteren Verfahrens kontaktieren und ordnungsgemäß vergüten können.

 

Häufig gestellte Fragen

  1. Ich habe nur einen Teil der versprochenen Vergütung auf meinem Konto vorgefunden.
    Die Vergütung ist Bestandteil Ihres Gehaltes und unterliegt damit den Sozialversicherungsregelungen. Es werden also die für Sie geltenden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, bevor Sie den Betrag ausgezahlt bekommen. Dazu können insbesondere gehören: Rentenversicherungsbeitrag, Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, Beitrag zur Krankenversicherung. Dabei werden die vollständigen Sozialversicherungsbeiträge von der Bruttovergütung abgezogen, eine anteilige Leistung des Arbeitgebers auf die zu berechnenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgt nicht.
  2. Ich habe den gleichen Anteil am Patent wie mein Kollege, aber der bekommt eine andere Nettovergütung auf sein Konto gezahlt.
    Die Abzüge von der Vergütung werden jeweils auf die Umstände des jeweils Begünstigten berechnet. Diese unterscheiden sich beispielsweise bei Beamten und Angestellten, oder sind von den Details der gewählten Krankenversicherung abhängig. Auch bei Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, beispielsweise bei Verbeamtung eines/einer dato angestellten Beschäftigten, können sich danach die Nettovergütungen ändern.
  3. Nach dem Ausscheiden aus der OVGU ist mein Auszahlungsbetrag plötzlich deutlich höher. Wie kommt das?
    Nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann die OVGU die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr abführen, da Sie ja nicht mehr beschäftigt sind. Sie sind daher verpflichtet, die zusätzliche Einnahme aus den Verwertungserlösen mit der Steuererklärung dem Finanzamt zu melden; dort wird die Vergütung dann ordnungsgemäß versteuert.
  4. Ich habe schuldhaft vergessen, der OVGU meine neuen Kontaktdaten und die Bankverbindung mitzuteilen, und das leider erst zehn Jahre später bemerkt. Bekomme ich nun die Vergütungen komplett nachgezahlt?
    Die Ansprüche auf Vergütung verjähren drei Jahre nach deren Entstehung. Es werden somit nur die Vergütungen für die letzten drei Jahre nachgezahlt.

Letzte Änderung: 11.11.2020 - Ansprechpartner: