Was gibt es bei der Verwertung zu beachten?

  • Das Arbeitnehmererfindungsgesetz umfasst weitere wichtige und regelungsbedürftige Themen, wie beispielsweise Geheimhaltungspflicht (§24 ArbErfG) oder Reglungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (§26 ArbErfG). Es würde zu weit führen, diese Regelungen an dieser Stelle auszuführen. Im Einzelfall können Sie für unverbindliche Diskussionen gerne auf uns zukommen.
  • Es existieren umfangreiche Kommentare für Arbeitnehmererfindungen. Bei juristischen Fragen sind viele Sonderstellungen, Rahmenbedingungen und Einzelpunkte relevant. Für die Vollständigkeit und die Richtigkeit dieses kurzen Leitfadens sowie für Entscheidungen, die auf Grundlage dieser kurzen Zusammenfassung getroffen werden, übernimmt das TUGZ@OVGU daher keine Haftung.
  • Sollte ein Schutzrecht von Ihnen verwertet werden, erhalten Sie eine Erfindervergütung in Höhe von 30% pro Erfindergemeinschaft der Einnahme.

Letzte Änderung: 19.10.2022 - Ansprechpartner: