Wie unterscheiden sich Diensterfindung und freie Erfindung? (ArbErfG)

  • Diensterfindungen sind Erfindungen des Arbeitnehmers, die dieser während der Dauer des Arbeitsverhältnisses macht und die aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers heraus entstanden sind.
  • Unwichtig ist wann und wo die Erfindung entstand (etwa am Wochenende oder auch „nach der Arbeitszeit).
  • Freie Erfindungen können nicht durch den Arbeitgeber OVGU in Anspruch genommen werden, sind aber mitteilungspflichtig.
  • Anhand dieser Mitteilung muss die OVGU beurteilen können, ob die Erfindung frei ist.
  • Sollte die OVGU der Meinung sein, dass es sich nicht um eine freie Erfindung handelt, so muss sie dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitteilen. Überschneidet sich die freie Erfindung mit dem vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Institutes, so hat der Arbeitnehmer zudem die Pflicht, dem Institut eine Mitbenutzung der Erfindung anzubieten (§ 19 ArbErfG).

Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Prozess bei Erfindungsmeldungen.

Letzte Änderung: 22.06.2022 - Ansprechpartner: